Der vorliegende Vertrag

(3) « Kündigung » erfolgt, wenn eine der Parteien aufgrund einer vertraglich endenden oder gesetzlichen Befugnis den Vertrag anders als wegen seines Verstoßes beendet. Bei « Beendigung » werden alle Verpflichtungen, die auf beiden Seiten noch vollstreckt sind, erfüllt, aber jedes Recht, das auf einer früheren Verletzung oder Leistung beruht, überlebt. (4) « Stornierung » tritt ein, wenn eine der Parteien den Vertrag wegen Verletzung durch die andere beendet und ihre Wirkung mit der der « Beendigung » identisch ist, mit der Ausnahme, dass der Rücktrittspartei auch einen Rechtsbehelf wegen Verletzung des gesamten Vertrags oder eines nicht erfüllten Saldos behält. (2) Waren oder Verhaltensweisen, einschließlich eines Teils einer Leistung, sind « konform » oder entsprechen dem Vertrag, wenn sie den vertraglichen Verpflichtungen entsprechen. (1) In diesem Artikel sind, sofern der Kontext nichts anderes erfordert, »Vertrag » und « Vereinbarung » sind auf diejenigen beschränkt, die den gegenwärtigen oder zukünftigen Verkauf von Waren betreffen. « Verkaufsvertrag » umfasst sowohl einen gegenwärtigen Verkauf von Waren als auch einen Vertrag über den Verkauf von Waren zu einem späteren Zeitpunkt. Ein « Verkauf » besteht in der Übergabe des Eigentums vom Verkäufer an den Käufer zu einem Preis (Abschnitt 2-401). Ein « gegenwärtiger Verkauf » bezeichnet einen Verkauf, der durch Vertragsabschluss erfolgt.

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